Sie können hier die Initiative2help e.V. Satzung als PDF-Dokument herunterladen
- § 1. Name und Sitz
- § 2. Zweck des Vereins
- § 3. Gemeinnützigkeit
- § 4. Vereinsvermögen
- § 5. Geschäftsjahr
- § 6. Mitgliedschaft
- § 7. Beendigung der Mitgliedschaft
- § 8. Beiträge
- § 9. Organe des Vereins
- § 10. Vorstand
- § 11. Mitgliederversammlung
- § 12. Satzungsänderungen
- § 13. Auflösung des Vereins
- § 14. Inkrafttreten
§ 1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Initiative2help“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Der Sitz des Vereins ist in Mainz
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, die in Not geraten sind oder aus anderen Gründen über geringe finanzielle Mittel verfügen, z.B.
- Unterstützung von Waisenkindern, Menschen mit Behinderung und kranken Menschen
- Förderung von bedürftigen Schüler, beispielsweise durch Bereitstellung von Unterrichtsmaterial
- Der Zweite Vereinszweck ist die Unterstützung von ausländischen Studierenden in Deutschland. Der Zweck wird verwirklicht durch
- Organisation von Infotagen, Veranstaltungen und Seminare zur Vermittlung von Informationen und Erfahrungsaustausch
- Beratung der Studierenden in den unterschiedlichen Studienphasen, vom Studienauswahl zum richtigen Beruf
- Der Verein ist nicht parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden
- Die Mittel, die dem Verein zur Durchführung der in § 2 bestimmten Zwecke zur Verfügung stehen sind Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Fördergelder
- Der Verein verschafft sich auch seine Mittel durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden, wie z.B. Lebensmittel, Medikamente, Hilfsmittel etc.
- Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsprüfung zu beachten
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- Im Verein gibt es ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder
- Ein Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die ohne Mitgliedschaft den Verein finanziell unterstützt
- Ein Ehrenmitglied kann jede Person sein, welche aufgrund seine oder ihre Verdienste dazu ernannt wird
- Ein ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich durch persönlichen Einsatz aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligt, oder einfach den Verein ideell oder finanziell unterstützt
- Alle Mitglieder sind stimmberechtigt
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines potenziellen Mitgliedes entscheidet der Vorstand
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds
- Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschuss erfolgt nach Vorschlag in der Vorstandsversammlung und wird durch diese mehrheitlich beschlossen
- Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten
- Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden
- Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden
- Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit
- Die Abwahl des Gesamtvorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann aus wichtigem Grund durch die außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet zwei Jahre statt. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen, durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mittels Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind
- Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindesten ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung.
- Der Verein kann nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den islamischen Kulturverein IKV mit Sitz in Mainz. Diese Mittel sind sodann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
- Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.11.2009 beschlossen. Sie tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft